Der Hund in der
Mietwohnung Auch wenn laut Mietvertrag eine
Hundehaltung verboten ist, darf ein Kind seinen Hund behalten, da „ein
Hund kein Gegenstand ist, den man wieder abschaffen kann, nur weil er ohne
Erlaubnis in der Wohnung ist. Lübeck Az.: 27 C
104/95
Auch dann, wenn der
Vermieter seine Zustimmung zur Hundehaltung des
Mieters erteilt hat,
kann diese unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Ein Widerruf
ist so bei der Haltung von "Kampfhunden", etwa einem Bullterrier,
gerechtfertigt. Solche Hunde sind nämlich eine
mögliche Gefahr für die
übrigen Hausbewohner und Mitmieter, da bei ihrer
Erziehung die
Aggressivität besonders gefördert wird. Landgericht
Gießen Az.: 1 S 128/94
Steht zu befürchten, daß
dem Mieter bei Trennung von seinem Hund gesundheitliche Nachteile drohen,
so ist der Vermieter in der Regel gehalten, die Hundehaltung zu
genehmigen. AG Berlin-Neukölln , v. 22.05.90, Az.: 6 C
348/89
Das Halten üblicher
Haustiere (Hund/Katze) zählt zum typischen Wohngebrauch. Dies gilt auch für
das Wohnen in einer Mietwohnung. AG Dortmund , v. 21.06.89, Az.: 119
C 110/89
Der Vermieter kann die
vertraglich vorbehaltene Erlaubnis zur Tierhaltung
in der Wohnung
widerrufen und weitere Tierhaltung untersagen, wenn
bereits ein vom Mieter gehaltener Hund nicht unerhebliche Schäden im
Mietobjekt verursacht hat. AG Steinfurt , v. 03.01.91, Az.: 4 C
544/90
Die formularvertragliche
Gestattung der Hundehaltung umfaßt nicht das Betreiben einer Hundezucht in den
Wohnräumen. AG Berlin-Tiergarten , v. 16.07.90, Az.: 5 C
181/90
Schönheitsreparaturen
sind vom Vermieter zu tragen, so muß er auch Kratzspuren am Türanstrich
beseitigen, die von dem Hund der Mieter herrühren. AG Steinfurt , v.
17.08.95, Az.: 4 C 51/95
1. Der Vermieter darf
dem Mieter das unangeleinte Herumlaufen eines
Schäferhundes in den
allgemein zugänglichen Grundstücksteilen verbieten,
wenn bei freiem Auslauf
Hausbewohner und Grundstücksbenutzer durch den
Hund gefährdet
sind. 2.
Das Verbot ist auch dann berechtigt, wenn der Hund als Wachhund
einer Gastwirtschaft gehalten wird. Das Interesse des Mieters an
dem Schutz seines Eigentums hat hinter der Verkehrssicherungspflicht
des Vermieters und dem Interesse der Allgemeinheit an dem ungefährdeten
Betreten eines Grundstücks zurückzutreten. AG Frankfurt/Main, Az.: 333 C
97/57
Ist dem Mieter die
Tierhaltung eines Wachhundes vom Vermieter erlaubt
worden, so umfaßt die
Erlaubnis auch einen neu angeschafften Wachhund nach
mehrjähriger
Unterbrechung der Tierhaltung. Gerade bei einem einsam
gelegenen
Wohngrundstück umfaßt der Wohngebrauch die Haltung
eines Wachhundes. In einer solchen Wohngegend können zudem
Belästigungen und Bedrohungen von einem Hund kaum ausgehen. AG Neustrelitz,
Az.: 2 C 436/94
Hat der Vermieter dem
Mieter die Haltung eines Hundes gestattet, so gilt
dies auch für den
Erben, der Wohnung und Hund übernimmt. Die allgemeine
Genehmigung ist nur
widerruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. LG
Frankfurt, Az.: 2/11 S
123/6
Ein Wohnungseigentümer
hat gegen den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers unmittelbar
keinen Anspruch auf Entfernung eines nicht störenden in der Mietwohnung
gehaltenen Hundes. LG Köln, Az.: 10 S 198/88
Auch wenn laut
Mietvertrag eine Hundehaltung verboten ist, darf ein
Kind seinen Hund behalten, da „ein Hund kein Gegenstand ist, den
man wieder abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der Wohnung
ist. LG Lübeck Az.: 27 C 104
Die Klausel in einem
Mietvertrag, daß die Haltung eines Tieres von der
Zustimmung des
Vermieters abhängig ist, ist unwirksam. Unter die
Klausel fallen auch Kleintiere wie Wellensittiche, Zierfische usw.
Gegen deren Haltung kann jedoch unter nahezu keinem Gesichtspunkt ein
sachlicher Einwand geltend gemacht werden. Ebenso verhält es sich bei
einer Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen wie etwa einem
Blindenhund. Weil die Klausel generell alle Tiere erfaßt, kann sie keinen
Bestand haben. Hat zudem der Vermieter keine
konkreten sachlichen Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Tierhaltung im
Einzelfall sprechen, muß er diese dulden. Im vorliegenden Fall war die
Vermieterin damit nicht berechtigt, die Entfernung eines
"Golden-Retriever"-Hundes zu verlangen und den Mietern
zu untersagen, in der Mietwohnung einen Hund zu halten.
Landgericht Freiburg, Az.: 3 S
240/93
Verunreinigt der Hund
des Mieters den Teppichboden in der angemieteten
Wohnug dadurch, daß er
dorthin erbricht, so haftet der Hundehalter und
Mieter dem Vermieter
auf Schadensersatz, weil der Schaden durch ein
willkürliches Verhalten
(§ 833 BGB) entstanden ist. Je nach Alter des
Teppichbodens muß sich
allerdings der Vermieter einen Abzug "alt für neu"
(hier 15 %) gefallen
lassen. Amtsgericht Böblingen, Az.:2C 3212/96
Wer im Mietvertrag ein
absolutes Hundehalteverbot unterschrieben hat,
bekommt so leicht auch
keine richterliche Ausnahmegenehmigung. Ein ärztliches Attest, das in manchen
Fällen als " Eintrittskarte " für den Hund in die Mietwohnung wirkte,
hat nicht in jeden Fall Erfolg. Es kommt nämlich auf die schwere der
attestierten psychischen Störung an. Depressionen allein genügten
jedenfalls nicht in einem Fall aus Hamburg. Das Amtsgericht konnte zwar
nachvollziehen, daß sich die Mieterin durch den Hund wohler fühle. Aber sie
sei nicht auf das Tier angewiesen und deshalb bestünde auch kein Grund,
sich über das Tierhalteverbot hinwegzusetzen ( Az.:37bC1137/93
).
Hunde sind im Rahmen
eines Nachbarrechtsverhältnisses so zu halten, daß
der Nachbar durch das
Hundegebell nicht übermäßig belästigt wird. Der
Nachbar hat aber keinen
Anspruch darauf, daß der Hundehalter seinen Hund
so hält, daß dessen
Hund nur außerhalb bestimmter Zeitspannen, im
Zusammenhang nicht
länger als 10 Minuten und insgesamt nur 30 Minuten
täglich zu hören ist.
Denn solche festgesetzten Bellzeiten können einem
Tier nicht verständlich
gemacht werden. Allerdings gibt dies dem Hundehalter keinen Freibrief für
unbegrenztes Hundegebell. Denn bei andauerndem Hundegebell, das den
Nachbar schwer und sogar gesundheitlich in seinem Ruhebedürfnis schädigt,
muß der Hundehalter reagieren. Andernfalls muß er den Hund
abschaffen. Landgericht Schweinfurt, Az.: 3 S
57/96
Steht zu befürchten, daß
dem Mieter bei Trennung von seinem Hund gesundheitliche Nachteile drohen,
so ist der Vermieter in der Regel gehalten, die Hundehaltung zu
genehmigen. AG Berlin-Neukölln , Az.: 6 C 348/89
Geht es um die
Tierhaltung in der Mietwohnung, so liegen teilweise
völlig unterschiedliche Urteile vor. Offenbar spielt es eine Rolle,
ob der fragliche Richter selbst Tierhalter ist oder nicht. Das
Amtsgericht Köln hat nunmehr ein weiteres tierfreundliches Urteil gefällt und
festgestellt, daß ein Wohnungsmieter grundsätzlich berechtigt ist, in der
Wohnung einen Hund zu halten. Die Klausel im Mietvertrag "Tierhaltung
bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters" ist unwirksam.
Hier ist das Gericht der Auffassung, daß die Tierhaltung als Inhalt
normalen Wohnens angesehen werden muß und daß damit die Hundehaltung
keinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung beinhaltet. Denn das
Bewohnen umfaßt alles, was zur Benutzung der bewohnten Räume als
existientiellem Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des
Mieters mit all ihren Ausgestaltungen und Bedürfnissen. Die üblichen
Haustiere dürfen damit vom Mieter gehalten werden. Eine generelle
Verbotsklausel, die alle Heimtiere von einer Genehmigung
des Vermieters abhängig macht, ist unwirksam. Amtsgericht Köln, Az.:
213 C 369/96
Rückwirkende
Hundesteuer Die Hundesteuer ist eine
Jahressteuer und kann deshalb noch im Dezember
für das ganze Jahr
rückwirkend erhöht werden. Ein Hundehalter, der
dagegen geklagt hatte, daß kurz vor Jahresende der Steuersatz für 12
Monate erhöht worden war, zog vor Gericht den kürzeren. Das OVG Rheinland
-Pfalz befand, daß eine Erhöhung solange möglich ist, solange der
Steuertatbestand noch nicht abgeschlossen ist. Alle
Hundehalter mußten für die elf zurückliegenden Monate nachzahlen
( Az.:6A12926/95).
Deckakt wider
Willen Muß man es sich gefallen lassen, daß ein freilaufender Rüde
die läufige, aber angeleinte Hündin deckt? Hat man
Schadensersatzansprüche gegen den Halter, wenn er nichts dagegen
unternimmt? In der Rechuprechung (BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG Schles-
wig, Az.: 7 U 9/92) ist ìnzwischen anerkannt, daß der vom Hundehalter
nicht gewünschte Deckakt zur Tiergefahr (§ 833 BGB) gehört, so daß der Halter
des Rüden dem Halter der Hündin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn
die Hündin durch den unerwünschen Deckakt trächtig wird. Rechtlich
gesehen wird der Deckakt damit als Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen
der Schadensminderungspflicht ist in einem solchen Fall der
Halter der Hündin aber verpglichtet, für eine Abtreibung zu sorgen (LG Kassel,
ZfS 81,263).
Leinenzwang Ein Hundehalter, der drei
ausgewachsene Schäferhunde ausführt, diese nicht
anleint und auch keine
Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde
anleinen zu können,
handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation
ein Jogger von einem
dieser drei Tiere angefallen und verletzt, so macht
sich der Hundehalter
einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst
recht gilt dies dann,
wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen
Tieres bekannt war und
gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich
den Jogger angegriffen
hat. AG Aachen, Az.: Cs 50/94
Hunde dürfen in einem
Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen
werden. Dies schreiben
die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des
Wildbestandes vor.
Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint". Ein Verstoß gegen
die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im
Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält
oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat,
durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über
sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein,
wenn er nicht angeleint ist. AG Altenkirchen, Az.: 2109 Js
35731/96-9 OWi
Anzeige wegen
fahrlässiger Körperverletzung nach Hundebiß
Ein Hund stellt als
Tier eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem
Verhalten nicht
vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar
ist. Gerade deshalb ist der Hundehalter verpflichtet, sein Tier
so zu überwachen, daß Verletzungen und Schäden von anderen
Personen verhindert werden. Beißt der Hund eine
Person, so führt dies nicht nur zu Schadensersatzansprüchen. Der
Tierhalter kann sich unter Umständen sogar wegen fahrlässiger
Körperverletzung strafbar machen, nämlich dann, wenn
er keine
Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte und wenn für ihn
aufgrund früherer Vorfälle eine Schädigung Dritter vorhersehbar
gewesen ist. Von Bedeutung sind insoweit Rasse der Hundes, sein Alter und
insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich als gutartig erwiesen
hat oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit
aufgefallen ist. Wesentlich ist ferner ob der Hund folgsam ist, sich leiten
läßt und wie er gewöhnlich reagiert wenn er mit Menschen in Berührung kommt.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen welche Eigenschaften die
Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution
ist und welche Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft sie im
Umgang mit Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser
Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob
fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und
Vorhersehbarkeit vorzuwerfen ist. OLG Hamm, Az.: 2
Ss
1035/95
"Warnung vor dem
Hund" Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im
Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines
Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige
Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen
Grundstück aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das
uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem
Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück - erhebliche
Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück
gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur
als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflichten
gegenüber anderen verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild
"Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal
es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll,
auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein
bekannt ist, daß derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet
bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muß sich im
Falle einer Hundebißverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen
und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt. LG Memmingen Az. 1 S
2081/93 Anspruch auf Schmerzensgeld eines Fußgängers
Ein am Gartenzaun
vorbeilaufender Fußgänger muß dort mit bellenden Hunde
rechnen. Mit dem
Argument, man sei von einem dort bellenden Hund so
erschreckt worden, daß
man gestürzt sei, läßt sich kein Schmerzensgeld
rechtfertigen. LG
Ansbach, Az.: 1 S 98/92
"Kampfhunde" Magdeburg(dpa). Das
Oberverwaltungsgericht in Magdeburg (OVG) hat einem
Hundehalter Recht
gegeben, der gegen die hoehere Besteuerung eines
Kampfhundes geklagt
hatte. In der Urteilsbegruendung hiess es, die
Gemeinde habe "den
Grundsatz der Gleichmaessigkeit der Besteuerung" zu
beachten. [...]
Waehrend fuer einen "normalen" Hund eine Steuer von 90
Mark faellig wurde,
musste das Ehepaar fuer den als Kampfhund eingestuften
Bullterrier 720 Mark
bezahlen. Dagegen hatten die Halter angefuehrt, dass
jeder groessere Hund
eine erhoehte Gefahr fuer die Allgemeinheit bilden
kann. Entscheidend sei
weniger die Zugehoerigkeit des Hundes zu einer
bestimmten Rasse,
sondern vor allem die Erziehung und haltung des
Tieres. Zudem sei es nicht gerechtfertigt, auch Kampfhunde zu
erfassen, deren Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlaessigkeit
besitzen, damit Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefaerdet werden. (Az: A 2
S 317 /96)
Spielen mit dem Hund auf
eigenes Risiko (jlp). Ein Hundehalter spielte
mit seinem Schäferhund. Als er in kniender Hockstellung seinem Hund zurief
und dieser auf ihn zurannte, erhob er sich ruckartig aus dieser Hockstellung
und machte eine unkontrollierte Drehbewegung mit seinen Knien.
Hierbei zog er sich einen Meniskusriß zu. Von seiner Unfallversicherung
begehrte er eine Invaliditätsentschädigung, was diese aber ablehnte. Auch das
Gericht versagte dem Hundehalter die Versicherungsleistung. Denn
erleidet ein Versicherter bei einer gezielten,
von ihm in vollem
Umfang gesteuerten Kraftanstrengung eine innere
Verletzung, so liegt
kein Unfall vor. Da zudem hier die Einwirkung
(Zulaufen des Hundes)
von vornherein kalkulierbar und gewollt war, fehlte
es an einer äußeren
Einwirkung. Die Klage des Hundehalters wurde damit
abgewiesen. Oberlandesgericht Hamm, Az.: 20 U
246/96
Kettenreaktion Ein Hund schnüffelte beim
Spaziergang mit seiner Halterin an einer Straßenlaterne, die allerdings im
Bereich der Stromführung nicht ausreichend isoliert war. Infolge
dieser ungenügenden Stromisolierung erlitt der Hund einen Stromschlag
und biß unter dem Eindruck seiner eigenen Verletzung seine Halterin
in beide Hände. Die Hundehalterin meinte, daß der Eigentümer dieser
Straßenbeleuchtung hierfür haftet und forderte ein Schmerzensgeld. Das
Gericht gab ihr recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von DM
1.000 zu. Landgericht Bückeburg, Az.: 2 0 277/96
Heimtierpflege ist eine
Gefälligkeit Wer das Tier (Hund, Katze etc.)
des Nachbarn während dessen Urlaubsabwesenheit zu sich nimmt
und versorgt, hat keinen Anspruch auf eine Vergütung, wenn man hierüber
keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen hat. Es handelt sich
nämlich um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Selbst wenn das Tier
während der Urlaubspflege den wertvollen Teppich beschmutzt, besteht für
den Tiersitter kein Schadensersatzanspruch, weil sich
der Pfleger freiwillig dieser Gefahr ausgesetzt hat. Erst recht gilt
dies dann, wenn der Tiersitter weiß, daß das in Pflege genommene Tier
nicht stubenrein ist. Amtsgericht Hagen, Az.:
13 C
20/96
Wenn ein Hund bei roten
Autos verrückt spielt Entgegen einem ausdrücklichen
Verbot des Hundehalters, führte ein 13jähriges Kind den Schäferhund
des Onkels aus. Dieser hatte das Verbot damit begründet, daß sein Hund
auf fremde Hunde und auf rote Autos seltsam aggressiv reagiert. Gleichwohl
führte das Mädchen den Hund spazieren. Als ein roter Pkw dann auf der Straße
erschien, spielte der Hund verrückt. Ein entgegenkommender 14jähriger
Junge versuchte dem Kind auszuweichen, lief auf die Straße, wurde dort von
dem roten Pkw erfaßt und schwer verletzt. Seine Klage gegen die 13jährige
Hundeführerin hatte Erfolg. Trotz des ausgesprochenen Verbotes und der
Begründung hierzu hätte sie nämlich und auch aufgrund ihres Alters
erkennen können, daß der Hund in speziellen Situationen von ihr nicht
beherrschbar ist. Zu einer solchen Weitschau ist
auch ein 13jähriges
Kind in der Lage und muß deshalb für die Folgen
haften.
Oberlandesgericht
Schleswig, Az.: 7 U 67/92
Für den Hund
abgebremst Kontrovers sind nicht nur die
Diskussionen, sondern auch die Gerichtsentscheidungen, die sich
mit der Frage zu befassen haben, ob man auch für Tiere bremsen darf oder
nicht. Während die Rechtsprechung bei gewöhnlichen Hauskatzen kein
Pardon kennt und vom Fahrzeugführer verlangt,
daß er notfalls die
Katze überfahren muß, wenn der hinter ihm fahrende
Kraftfahrzeugverkehr
sonst durch ein Abbremsen gefährdet würde, gilt diese
Entscheidung nur
eingeschränkt bei Hunden. Läuft zudem noch ein
angeleinter Hund auf
die Fahrbahn, dann darf der Fahrzeugführer immer
stark abbremsen,
unabhängig von der Größe des Hundes. In einem solchen
Fall liegt das
Alleinverschulden bei dem Fahrzeugführer, der
auffährt. Amtsgericht Ratingen, Az.:10C 866/97
Hund im
Scheidungskrieg Im Rahmen eines
Ehescheidungsverfahrens war zwischen den Parteien
alles geregelt. Nicht geklärt war einzig und allein die Frage, ob
der geschiedene Ehemann "seinen" Pudel, der bei seiner
geschiedenen Ehefrau lebte, nach festgesetzten Zeiten
besuchen darf. Die Ehefrau wehrte sich vehement gegen ein solches
"Umgangsrecht", weil der Hund so hin und hergerissen werde. Aus
tierpsychologischer Sicht werde der Hund, so ihre
Argumentation, dies auf
Dauer nicht verkraften. Der geschiedene Ehemann
wiederum widersprach
diesen Bedenken und beantragte für den Pudel ein
Besuchsrecht für jeden
1. und 3. Donnerstag eines Monats in der Zeit von
14.00-17.00 Uhr, um
dann mit dem Tier Spazierengehen zu können. Der vom
Gericht bestellte
Sachverständige sah aus tierpsychologischer Sicht
keine Bedenken gegen ein solches Besuchsrecht und so sprach der
Richter dem Ehemann das Recht zu, zu den beantragten Zeiten mit seinem
Tier Spazierengehen zu können. Im Rahmen der Hausratteilung und
der Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach Tiere von unserer
Rechtsordnung als Mitgeschöpfe anzuerkennen sind, ist es daher gerechtfertigt,
dem Ehemann ein stundenweises Zusammensein mit seinem Hund zu
ermöglichen, so wie dies sonst bei Kindern geschiedener
Eltern auch gehandhabt wird. Amtsgericht Bad Mergentheim, Az.: 1 F
143/95
Unterhalt auch für für
"geschiedenen" Hund Getrennt lebende Ehegatten haben
gegen den anderen Partner einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie z. B.
selbst über kein eigenes Einkommen verfügen. Wie hoch dieser
Unterhaltsanspruch ist, ergibt sich aus dem Einkommen
des verdienenden Ehegatten und danach, welche Mittel notwendig
sind, um die Lebensqualität zu erhalten. Daß unter den Begriff
Lebensqualität auch der Unterhalt für den vormals
gemeinsamen Hund fällt, hat jetzt das OLG Düsseldorf entschieden. Denn nach
dieser Entscheidung kann für einen getrennt lebenden Menschen die zu
erhaltende Lebensqualität gerade durch die Zuwendung zu einem Haustier
bestimmt sein. Deshalb sind auch die Futter- oder Tierarztkosten für
einen Hund im Rahmen der Unterhaltsbedürftigkeit
mitzuberücksichtigen. Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.:2 UFH
11/96
Strenge
Tierhalterhaftung (jlp). Dem Halter eines Tieres
trifft eine strenge Haftung, die sogenannte Tierhaltergefährdungshaftung (§
833 BGG). D. h. der Tierhalter haftet fast immer, und zwar unahbängig davon,
ob er schuldhaft handelte oder nicht. Nur dann, wenn das Tier
(Haustier) dem Beruf oder Erwerbstätigkeit des
Tierhalters dient, kann
sich der Tierhalter entlasten, wenn er nachweist,
daß er die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Dieser sogenannte Entlastungsbeweis ist
aber nicht nur auf Tiere beschränkt, die landwirtschaftlichen,
hauswirtschaftlichen oder ernährungswirtschaftlichen
Zwecken dienen, sondern
gilt für all die Haustiere, mit denen der Beruf
oder die
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.:
7 U 21/95
Keine verschlossene Tür
für Amtstierarzt Tierhalter, vor allen Dingen
solche, die im größeren Umfange Tiere halten,
müssen jederzeit mit
einem Besuch des Amtsveterinärs rechnen, damit sich
dieser von der art- und
verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere einen
persönlichen Eindruck
verschaffen kann. Nach einem Urteil des Amtsgerichts
Germersheim gilt dies
für jeden Tierhalter und nicht nur für den Gewerblichen. Zugleich muß der
Tierhalter auch die entsprechenden Auskünfte über seine Tiere
erteilen, falls der Tierarzt zur Haltung und Fütterung Fragen hat. Verweigert
der betroffene Tierhalter den Zutritt und die Auskünfte, kann er mit einem
Bußgeld bestraft werden. Amtsgericht Germersheim, Az.:
7018 Js 2499/97 OWi
Wenn der Wachhund
zubeißt Der Halter eines als Wachhund eingesetzten Hofhundes muß
damit rechnen, daß der Hund Besucher angreift, wenn sie das frei
zugängliche Hofgelände betreten. Er muß deshalb
geeignete Vorkehrungen treffen, um die Besucher
vor Angriffen des
Tieres zu schützen. Solche Vorkehrungen können z.B.
darin bestehen, daß der
nicht ganz ungefährliche Wachhund angekettet oder
angeleint wird. Werden
vom Hundehalter solche Sicherungsmaßnahmen nicht
getroffen, haftet er
einem verletzten Besucher auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld (hier:
DM 5.000 für schmerzhafte blutende, klaffende Wunde
im Genitalbereich),
wenn der Hund den Besucher beißt und verletzt.
Oberlandesgericht Köln,
Az.: 19 U 32/95
"Beamteter"
Polizeihund Wird eine Person durch einen Hund
verletzt, dann haftet der Hundehalter nach der
Tierhaltergefährungshaftung (§ 833 BGB). Handelt es sich aber
um einen
Polizeihund, dann gilt diese Tierhaltergefährdungshaftung
nicht unmittelbar. Denn wenn sich der Hund im Polizeieinsatz
befindet, kommen auch hier die haftungsrechtlichen Vorschriften bei
Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB) in Betracht. Dies
bedeutet, daß der Staat als Hundehalter bei Fahrlässigkeit nur dann haftet,
wenn der Geschädigte auf andere Weise keinen Schadensersatz erhalten
kann. Oberlandesgericht Hamm, Az.: 11 U
179/96 |