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Auszüge aus dem Gesetz

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Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

Zuchtverbot für bestimmte Rassen

(Artikel 2 - Änderung des Tierschutzgesetzes)

Per Verordnung soll das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien beschränkt oder verboten werden, wenn erhebliche bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. In den nächsten Monaten soll der Entwurf der Tierschutz-Hundeverordnung verkündet werden, es sieht ein Zuchtverbot für Pitbull-Terrier,American Staffordshire Terrier und Bullterrier sowie Kreuzungen mit diesen Tieren vor. Das Zuchtverbot kann auf weitere Rassen ausgedehnt werden.

Importverbot

(Artikel 1 - Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland)

Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(Artikel 3 - Änderung des Strafgesetzbuches)

Unter Strafe soll gestellt werden wer mit gefährlichen Hunden Handelt, Züchtet oder sie ohne erforderliche Genehmigung unerlaubt hält. Wer dagegen verstößt dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Kennzeichnungspflicht

(Artikel 2 - Änderung des Tierschutzgesetzes)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Pflicht zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden oder Katzen, zu erlassen.

Sachkundenachweise.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Sachkundenachweis unter anderem auch von privaten Hundehaltern verlangen zu können. Die bisherige Regelung im Tierschutzgesetz erstreckt sich nur auf die gewerbsmäßige Tierhaltung.

Bedenken der EU-Kommission Eine Sprecherin des EU-Verbraucherschutzkommissars David Byrne bestätigte am 29.01.2001, daß die EU-Kommission am 08.01.2001 einen Brief an die deutsche Regierung geschickt habe, in dem um eine Erklärung gebeten wird, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage das vorgesehene Einfuhrverbot für einige Rassen erlassen werden soll. Bei dem Importverbot für bestimmte Hunderassen könnte es sich um einen Eingriff in den freien Warenverkehr innerhalb der EU handeln. In dem aus Byrnes Abteilung in Brüssel stammenden Brief wurde Berlin außerdem vorgeschlagen, das Gesetz nach französischem oder britischem Vorbild weniger drastisch zu gestalten.

Gesetzeslage in angrenzenden Ländern

Niederlande

Seit dem 1. Februar 1993 ist es in den Niederlanden verboten, Hunde des Typs Pitbull-Terrier zu halten, zu züchten oder mit solchen Hunden zu handeln. Für alle in den Niederlanden lebenden Pit-bull-Terrier gilt eine Übergangsregelung. Artikel 73 des Gesundheits- und Allgemeinwohlgesetzes für Tiere verbietet das züchten, das in die Niederlande verbringen, das zum Kauf anbieten oder das verkaufen sowie die Haltung von bestimmten Arten oder Kategorien von durch den Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei als gefährlich für Mensch und Tier angewiesenen Tieren. Durch Beschluß vom 11. Januar 1993 hat der Minister die Kategorie der Pit-bull-Terrier als gefährlich in diesem Sinne angewiesen.

Die Übergangsregelung, die für alle in den Niederlanden lebenden Pit-bull-Terrier gilt, beeinhaltet, daß diese Hunde mit einem besonderen Pit-bull-Identifikationszeichen identifiziert werden müssen. Sowie:

  • die Hunde müssen unfruchtbar gemacht werden
  • kurz angeleint und einen Maulkorb tragen
  • es gilt ein Haltungs und Zuchtverbot

Ergänzende Maßnahmen sollen noch getroffen werden, dies betrifft einerseits ein Zuchtverbot und Haltungsverbot für Hunde des Typs American Staffordshire Terrier (nur Rassehunde), Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastino Napolitano und Rottweiler. Hunde, die einen obligatorischen Aggressivitätstest mit Erfolg bestanden haben, sind von dieser Regelung nicht betroffen, und brauchen also keinen Maulkorb mehr zu tragen und nicht mehr kurz angeleint zu werden. Hunde, die den Test nicht bestanden haben, müssen unfruchtbar gemacht werden und dürfen in der Öffentlichkeit nur mit Maulkorb und kurz angeleint ausgeführt werden. Es dürfen keine Pittbulls einreisen. Hunde müssen ständig angeleint sein. Für andere, als gefährlich eingestufte Hunde gibt es derzeit keine endgültige Regelung.

Frankreich

Hinsichtlich der gefährlichen Hunde legt das Gesetz zwei Kategorien fest: Kampfhunde (erste Kategorie) und Wach- oder Hunde zur Verteidigung (zweite Kategorie). In einem Durchführungserlass sind insbesondere Listen mit den Tierarten geführt, die den beiden Kategorien zuzuordnen sind. Zur Kategorie 1 (Kampfhunde) gehören demnach:

Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Staffordshire Terrier vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind

  • Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund American Staffordshire Terrier vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind Diese beiden Hundearten werden allgemein Pitbulls genannt.
  • Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Mastiff vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind. Diese Hunde werden allgemein Boerbulls genannt - Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Tosa vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.

Zur Kategorie 2 (Wach- und Hunde zur Verteidigung) gehören:

  • Rassehunde Staffordshire Terrier
  • Rassehunde American Staffordshire Terrier
  • Rassehunde Rottweiler
  • Rassehunde Tosa
  • Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Rottweiler vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.

Mit dem genannten Gesetz wird die Haltung von Hunden dieser beiden Kategorien eingeschränkt, was insbesondere für Minderjährige gilt, die diese Hunde nicht halten dürfen. Zudem ist die Sterilisierung von Hunden der ersten Kategorie zwingend vorgeschrieben. Außerdem ist Hunden der ersten Kategorie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden bzw. dem Publikum zugänglichen öffentlichen Räumlichkeiten verboten, mit Ausnahme von öffentlichen Wegen und Straßen. Auf öffentlichen Wegen und Straßen und in den gemeinsam benutzten Teilen von Wohnhäusern müssen Hunde der ersten und zweiten Kategorie einen Maulkorb tragen. Die Hunde der zweiten Kategorie müssen in öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden - mit Ausnahme von öffentlichen Wegen und Straßen - und in dem Publikum zugänglichen öffentlichen Räumlichkeiten einen Maulkorb tragen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass dieses Gesetz Bürgermeistern die Möglichkeit einräumt, auf ihre Kommune beschränkt zusätzliche Maßnahmen vorzuschreiben. Dies kann das obligatorische Tragen eines Maulkorbes oder die Führung von Hunden und Katzen an der Leine sein. Wichtig für Ausländer ist die Beachtung folgender Vorschrift: Der Erwerb, die kostenpflichtige oder kostenlose Überlassung, die Einfuhr und Einreise in das französische Mutterland, die Überseedepartements und das Territorium von Saint-Pierre et Miquelon von Hunden der ersten Kategorie ist verboten. Dies gilt ebenso für die Durchreise zu einem anderen Bestimmungsziel.

 
 


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