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Bundesgesetz zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde
Zuchtverbot für
bestimmte Rassen
(Artikel 2 -
Änderung des Tierschutzgesetzes)
Per Verordnung soll
das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien
beschränkt oder verboten werden, wenn erhebliche bedingte
Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen
auftreten. In den nächsten Monaten soll der Entwurf der
Tierschutz-Hundeverordnung verkündet werden, es sieht ein Zuchtverbot für
Pitbull-Terrier,American Staffordshire Terrier und Bullterrier sowie
Kreuzungen mit diesen Tieren vor. Das Zuchtverbot kann auf weitere Rassen
ausgedehnt werden.
Importverbot
(Artikel 1 - Gesetz
zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in
das Inland)
Hunde der Rassen
Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde
weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig
gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem
Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(Artikel 3 -
Änderung des Strafgesetzbuches)
Unter Strafe soll
gestellt werden wer mit gefährlichen Hunden Handelt, Züchtet oder sie ohne
erforderliche Genehmigung unerlaubt hält. Wer dagegen verstößt dem droht
eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Kennzeichnungspflicht
(Artikel 2 -
Änderung des Tierschutzgesetzes)
Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des
Bundesrates eine Pflicht zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von
Hunden oder Katzen, zu erlassen.
Sachkundenachweise.
Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des
Bundesrates einen Sachkundenachweis unter anderem auch von privaten
Hundehaltern verlangen zu können. Die bisherige Regelung im
Tierschutzgesetz erstreckt sich nur auf die gewerbsmäßige Tierhaltung.
Bedenken der
EU-Kommission Eine Sprecherin des EU-Verbraucherschutzkommissars David
Byrne bestätigte am 29.01.2001, daß die EU-Kommission am 08.01.2001 einen
Brief an die deutsche Regierung geschickt habe, in dem um eine Erklärung
gebeten wird, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage das vorgesehene
Einfuhrverbot für einige Rassen erlassen werden soll. Bei dem Importverbot
für bestimmte Hunderassen könnte es sich um einen Eingriff in den freien
Warenverkehr innerhalb der EU handeln. In dem aus Byrnes Abteilung in
Brüssel stammenden Brief wurde Berlin außerdem vorgeschlagen, das Gesetz
nach französischem oder britischem Vorbild weniger drastisch zu gestalten.
Gesetzeslage in angrenzenden Ländern
Niederlande
Seit dem
1. Februar 1993 ist es in den Niederlanden verboten, Hunde des Typs
Pitbull-Terrier zu halten, zu züchten oder mit solchen Hunden zu handeln.
Für alle in den Niederlanden lebenden Pit-bull-Terrier gilt eine
Übergangsregelung. Artikel 73 des Gesundheits- und Allgemeinwohlgesetzes
für Tiere verbietet das züchten, das in die Niederlande verbringen, das
zum Kauf anbieten oder das verkaufen sowie die Haltung von bestimmten
Arten oder Kategorien von durch den Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Fischerei als gefährlich für Mensch und Tier angewiesenen
Tieren. Durch Beschluß vom 11. Januar 1993 hat der Minister die Kategorie
der Pit-bull-Terrier als gefährlich in diesem Sinne angewiesen.
Die
Übergangsregelung, die für alle in den Niederlanden lebenden
Pit-bull-Terrier gilt, beeinhaltet, daß diese Hunde mit einem besonderen
Pit-bull-Identifikationszeichen identifiziert werden müssen.
Sowie:
- die Hunde müssen
unfruchtbar gemacht werden
- kurz angeleint
und einen Maulkorb tragen
- es gilt ein
Haltungs und Zuchtverbot
Ergänzende
Maßnahmen sollen noch getroffen werden, dies betrifft einerseits ein
Zuchtverbot und Haltungsverbot für Hunde des Typs American Staffordshire
Terrier (nur Rassehunde), Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastino
Napolitano und Rottweiler. Hunde, die einen obligatorischen
Aggressivitätstest mit Erfolg bestanden haben, sind von dieser Regelung
nicht betroffen, und brauchen also keinen Maulkorb mehr zu tragen und
nicht mehr kurz angeleint zu werden. Hunde, die den Test nicht bestanden
haben, müssen unfruchtbar gemacht werden und dürfen in der Öffentlichkeit
nur mit Maulkorb und kurz angeleint ausgeführt werden. Es dürfen keine
Pittbulls einreisen. Hunde müssen ständig angeleint sein. Für andere, als
gefährlich eingestufte Hunde gibt es derzeit keine endgültige Regelung.
Frankreich
Hinsichtlich der gefährlichen Hunde legt das Gesetz zwei
Kategorien fest: Kampfhunde (erste Kategorie) und Wach- oder Hunde zur
Verteidigung (zweite Kategorie). In einem Durchführungserlass sind
insbesondere Listen mit den Tierarten geführt, die den beiden Kategorien
zuzuordnen sind. Zur Kategorie 1 (Kampfhunde) gehören demnach:
Hunde, die ihren
morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Staffordshire Terrier
vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und
Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind
- Hunde, die ihren
morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund American Staffordshire
Terrier vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für
Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind
Diese beiden Hundearten werden allgemein Pitbulls genannt.
- Hunde, die ihren
morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Mastiff vergleichbar sind
und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei
zugelassenen Stammbuch eingetragen sind. Diese Hunde werden allgemein
Boerbulls genannt - Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem
Rassehund Tosa vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für
Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen
sind.
Zur Kategorie 2
(Wach- und Hunde zur Verteidigung) gehören:
- Rassehunde
Staffordshire Terrier
- Rassehunde
American Staffordshire Terrier
- Rassehunde
Rottweiler
- Rassehunde
Tosa
- Hunde, die ihren
morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Rottweiler vergleichbar
sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei
zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.
Mit dem genannten
Gesetz wird die Haltung von Hunden dieser beiden Kategorien eingeschränkt,
was insbesondere für Minderjährige gilt, die diese Hunde nicht halten
dürfen. Zudem ist die Sterilisierung von Hunden der ersten Kategorie
zwingend vorgeschrieben. Außerdem ist Hunden der ersten Kategorie der
Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden bzw. dem Publikum
zugänglichen öffentlichen Räumlichkeiten verboten, mit Ausnahme von
öffentlichen Wegen und Straßen. Auf öffentlichen Wegen und Straßen und in
den gemeinsam benutzten Teilen von Wohnhäusern müssen Hunde der ersten und
zweiten Kategorie einen Maulkorb tragen. Die Hunde der zweiten Kategorie
müssen in öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden - mit Ausnahme von
öffentlichen Wegen und Straßen - und in dem Publikum zugänglichen
öffentlichen Räumlichkeiten einen Maulkorb tragen. Es muss darauf
hingewiesen werden, dass dieses Gesetz Bürgermeistern die Möglichkeit
einräumt, auf ihre Kommune beschränkt zusätzliche Maßnahmen
vorzuschreiben. Dies kann das obligatorische Tragen eines Maulkorbes oder
die Führung von Hunden und Katzen an der Leine sein. Wichtig für Ausländer
ist die Beachtung folgender Vorschrift: Der Erwerb, die kostenpflichtige
oder kostenlose Überlassung, die Einfuhr und Einreise in das französische
Mutterland, die Überseedepartements und das Territorium von Saint-Pierre
et Miquelon von Hunden der ersten Kategorie ist verboten. Dies gilt ebenso
für die Durchreise zu einem anderen Bestimmungsziel. |